Im Rahmen der Scheidung ließen Amtsgericht und Oberlandesgericht beim Versorgungsausgleich private Rentenversicherungsansprüche des Ehemannes außer Betracht mit der Begründung, die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen seien für eine Baufinanzierung abgetreten. Die Darlehenssumme werde nicht laufend getilgt sondern solle zum Schluss aus den Lebensversicherungen zurückgeführt werden.
Die Vorinstanzen waren der Meinung, dass unter diesen Umständen sich die Lebensversicherungen faktisch nicht mehr im Eigentum des Ehemanns befinden und deshalb nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs sein können. Tatsächlich sind in den Versorgungsausgleich solche Anrechte nicht einzubeziehen, die wirtschaftlich nicht den Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen (der BGH zitiert Staudinger, § 1587 Randziff. 12).
Der BGH (Beschluss vom 06.04.2011, Az.: XII ZB 89/08) war jedoch der Ansicht, dass auch die abgetretenen Ansprüche sich sehr wohl noch im Eigentum des Ehemanns befinden. Denn dieser habe immer noch die Möglichkeit, das Immobiliendarlehen auf andere Weise zu tilgen, insbesondere durch die Veräußerung der Immobilie. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs nach einer Scheidung sei es häufig erforderlich, abweichend von der ursprünglichen Lebensplanung eine in der Ehezeit erworbene Immobilie zu veräußern. Bei einer solchen Veräußerung wird natürlich zunächst einmal die Baufinanzierung abgelöst mit der Folge, dass die als Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei wird und damit wirtschaftlich dem Ehemann wieder zur Verfügung steht. Demzufolge müsse sie auch in den Versorgungsausgleich mit einbezogen werden.
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