Im Haftungsprozess ist die große Frage: Wer muss was beweisen? Und hier liegt der Vorteil klar auf Seiten des Anwalts. Das hat der BGH erst dieses Jahr, nämlich mit Beschluss vom 10.02.2011, Az. IX ZR 45/08 wieder bestätigt.
Grundsätzlich muss der Mandant vortragen und beweisen, dass der Anwalt eine Pflichtverletzung begangen hat. Liegt allerdings die angebliche Pflichtverletzung in einem Unterlassen ("Der Anwalt hat mich nicht auf die Verjährung hingewiesen!"), muss der Mandant eine negative Tatsache beweisen, was natürlich schwer fällt. Der Anwalt darf sich dann nicht damit begnügen, seine Pflichtverletzung nur pauschal zu bestreiten oder eine pflichtgemäße Belehrung nur allgemein zu behaupten.
Er muss vielmehr substantiiert darlegen, wie er den Mandanten belehrt hat (BGH NJW, 1987,1322; WM 2007, 419; BGHZ 171, 261). Dabei ist es nicht erforderlich, dass er auf Tag und Stunde genau angeben kann, wann die Beratung erfolgt ist. Er muss aber detailliert darlegen, was er dem Mandanten gesagt hat, welche Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (BGH, NJW 1994,3295), sog. sekundäre Darlegungslast.
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