Der Anwalt hatte – was
ja durchaus zulässig ist – mit dem Schriftsatz bis zum Abend des Fristablaufs
gewartet und begab sich nun kurz vor Mitternacht ans Faxgerät, um ihn dem
Gericht zu übermitteln.
Dabei verließ er sich auf die Uhrzeitangabe am Faxgerät. Nach seinem Telefax-Ausdruck war die Übermittlung um 23.51 Uhr beendet. Das Fax bei Gericht zeigte als Eingangszeitpunkt aber 0.03 an. Damit war die Frist versäumt. Der BGH (Beschluss vom 27.02.2011, Aktenzeichen III ZB 55/10 = NJW 2011, 859) gewährte keine Wiedereinsetzung. Sei ein Computer oder Faxgerät nicht darauf ausgelegt, dass es seine innere Uhr automatisch nachjustiere, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Gerät angegebene Zeit auch stimme. Das sei nur dann der Fall, wenn der Anwalt dafür Sorge trage, dass die Gerätezeit regelmäßig neu eingestellt werde. Tue er das nicht, bzw. könne er das nicht beweisen, falle ihm das Verschulden an der Fristversäumnis zur Last, wenn er sich ausschließlich auf die Zeitangabe des Faxgerätes verlasse.
(C) Foto Claudia Hautumm auf www.pixelio.de
Dabei verließ er sich auf die Uhrzeitangabe am Faxgerät. Nach seinem Telefax-Ausdruck war die Übermittlung um 23.51 Uhr beendet. Das Fax bei Gericht zeigte als Eingangszeitpunkt aber 0.03 an. Damit war die Frist versäumt. Der BGH (Beschluss vom 27.02.2011, Aktenzeichen III ZB 55/10 = NJW 2011, 859) gewährte keine Wiedereinsetzung. Sei ein Computer oder Faxgerät nicht darauf ausgelegt, dass es seine innere Uhr automatisch nachjustiere, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Gerät angegebene Zeit auch stimme. Das sei nur dann der Fall, wenn der Anwalt dafür Sorge trage, dass die Gerätezeit regelmäßig neu eingestellt werde. Tue er das nicht, bzw. könne er das nicht beweisen, falle ihm das Verschulden an der Fristversäumnis zur Last, wenn er sich ausschließlich auf die Zeitangabe des Faxgerätes verlasse.
(C) Foto Claudia Hautumm auf www.pixelio.de