Donnerstag, 23. Juni 2011

Bei Ehen von kurzer Dauer ist die Zahlung von Ehegattenunterhalt unbillig - aber was ist "kurz"?


Der BGH hat nocheinmal zu Unterhaltsbeschränkung nach § 1579 Nr. 1 BGB Stellung genommen. Nach dieser Vorschrift kann ein Unterhaltsanspruch beschränkt oder versagt werden, wenn die Ehe von kurzer Dauer war und die Zahlung von Unterhalt deshalb grob unbillig wäre.

Schon im Jahre 1999 hatte er sich insoweit grob festgelegt (BGH FamRZ 1999, 710, 711 ff.); diese Rechtsprechung hat ihr jetzt wieder bestätigt (Urteil vom 30.03.2011, Az XII ZR 3/09 = FamRZ 2011, 791) . Habe die Ehe von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags nicht mehr als zwei Jahre gedauert, sei sie in der Regel als " kurz" anzusehen. Habe sie länger als drei Jahre gedauert, sei sie in der Regel nicht mehr " kurz".

Dabei weist der BGH einerseits daraufhin, dass von diesen Zeitvorgaben im Einzelfall aus Billigkeitsgründen abgewichen werden darf (näher hierzu Palandt, § 1579 BGB Rz. 7: Es kommt auf das Maß der Verflechtung der beiderseitigen Lebenssituationen der Ehegatten und einer daraus erwachsenen wirtschaftlichen Abhängigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten an). Ferner gestattet sich mit der BGH natürlich dem Hinweis auf § 1579 S. 1 BGB: Unterhalt kann natürlich nur gekürzt oder versagt werden, wenn die Belange eines betreuten gemeinschaftlichen Kindes nicht grob beeinträchtigt werden.

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