Der BGH
hat nocheinmal zu Unterhaltsbeschränkung nach § 1579 Nr. 1 BGB Stellung
genommen. Nach dieser Vorschrift kann ein Unterhaltsanspruch beschränkt oder
versagt werden, wenn die Ehe von kurzer Dauer war und die Zahlung von Unterhalt
deshalb grob unbillig wäre.
Schon im
Jahre 1999 hatte er sich insoweit grob festgelegt (BGH FamRZ 1999, 710, 711
ff.); diese Rechtsprechung hat ihr jetzt wieder bestätigt (Urteil vom
30.03.2011, Az XII ZR 3/09 = FamRZ 2011, 791) . Habe die Ehe von der
Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags nicht mehr als zwei
Jahre gedauert, sei sie in der Regel als " kurz" anzusehen. Habe sie
länger als drei Jahre gedauert, sei sie in der Regel nicht mehr "
kurz".
Dabei
weist der BGH einerseits daraufhin, dass von diesen Zeitvorgaben im Einzelfall
aus Billigkeitsgründen abgewichen werden darf (näher hierzu Palandt, § 1579 BGB
Rz. 7: Es kommt auf das Maß der Verflechtung der beiderseitigen
Lebenssituationen der Ehegatten und einer daraus erwachsenen wirtschaftlichen
Abhängigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten an). Ferner gestattet sich
mit der BGH natürlich dem Hinweis auf § 1579 S. 1 BGB: Unterhalt kann natürlich
nur gekürzt oder versagt werden, wenn die Belange eines betreuten
gemeinschaftlichen Kindes nicht grob beeinträchtigt werden.
Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil ( zum Vergrößern anklicken):