Freitag, 10. Juni 2011

OLG Hamm: Zwischenzeitliche Versöhnung bei Trennung – Titel über Trennungsunterhalt verfällt

Die Eheleute hatten im Juni 2005 Trennungsunterhalt tituliert, erklärten jedoch im Februar 2006 übereinstimmend das Ruhen des Scheidungsverfahrens. Zwischen April 2008 und April 2009 lebten sie wieder zusammen, wobei sie aber bereits im Oktober 2008 eine privatschriftliche Vereinbarung trafen, dass der Versöhnungsversuch gescheitert sei. Ferner sollte der Ehemann den Trennungsunterhalt weiter zahlen. Als er das nicht tat, wollte die Ehefrau vollstrecken.


Das OLG Hamm, Az. 2 WF 277/10 = Beck RS 2011, 06175 = NJW Spezial 2011, 228 stellte die Zwangsvollstreckung ein, da durch den länger dauernden Versöhnungsversuch der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB wieder durch den Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360, 1360 a BGB abgelöst worden sei. Der Trennungsunterhalt lebe nach der neuerlichen Trennung nicht wieder auf. Er müsse neu bemessen und tituliert werden. Auch bei einer Versöhnungszeit von (nur) 6 Monaten sei für die Annahme eines Versöhnungsversuchs, der die Trennungszeit nicht unterbreche, kein Raum mehr.


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