Erst letztes Jahr hatte der BGH entschieden, dass Betreuungsunterhalt einer Begrenzung nach § 1578 b BGB nicht zugänglich ist. Diese Rechtsprechung hat er jetzt teilweise eingeschränkt.
Mit Urteil vom 30.03.2011, Az XII ZR 3/09 = FamRZ 2011, 791 stellte er fest, eine Befristung bis nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1578 b II BGB scheide grundsätzlich aus. Wer der Unterhalt nach § 1570 BGB aus Billigkeitsgründen gewährt, könne er nicht aus den gleichen Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB wieder befristet werden. Die eine Vorschrift schließe die Anwendung der anderen aus.
Das gelte allerdings nicht für eine Begrenzung des Unterhalts der Höhe nach. Diese sei grundsätzlich dann möglich, wenn der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ( § 1578 I BGB) erheblich über dem angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten liege. Dann, eine Kürzung auf den eigenen angemessenen Bedarf in Betracht. Im vorliegenden Fall lagen allerdings die Voraussetzungen dafür nach Ansicht des BGH nicht vor: die unterhaltsberechtigten Mutter verdiente halbschichtig € 790,00. Ihr Unterhaltsanspruch belief sich auf der Basis des eher angemessenen Bedarfs nur auf Euro 463,00. In diesen Dimensionen könne eine Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB noch nicht zu einer höhenmäßigen Begrenzung des Betreuungsunterhalt führen.
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