Dienstag, 21. Juni 2011

Wer "in den Sack haut", muss trotzdem vollen Unterhalt zahlen - BGH zur unterhaltsbezogenen Leichtfertigkeit

Wenn man dem zahlungspflichtigen Vater den Unterhalt ausrechnet, bekommt man immer wieder mal zu hören: "Dann kann ich auch gleich unter die Brücke gehen!". Den Bettel hinzuwerfen, entbindet einen jedoch nicht von der Unterhaltspflicht. Das hat der BGH ist jetzt ein weiteres Mal entschieden.

Mit Urteil vom 30.03.2011, Az XII ZR 3/09 = FamRZ 2011, 791 hielt er fest, dass auch derjenige, der seine Arbeitsleistung von vollschichtiger Erwerbstätigkeit auf 25 Wochenstunden reduziert, bereits unterhaltsbezogen leichtfertig handelt. Bemüht er sich nicht umgehend darum, wieder zu einer vollschichtigen Tätigkeit zurück zu kommen, liege hierin ein weiteres vorwerfbares Verhalten. Wer so agiere, müsse an seiner vollen Unterhaltspflicht festgehalten werden ( Rz. 33 des Urteils).
Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Unterhaltsschuldner einwenden kann, aus anderen Gründen wäre seine frühere Arbeitsstelle sowieso verloren gegangen oder es gebe sonst Gründe, dass das im Rahmen seiner vorherigen Tätigkeit erzielte Einkommen nicht mehr zu erzielen sei (Hinweis auf BGH XII ZR 101/05 = FamRZ 2008, 872, Rz. 19 ff.).


Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):