Beim Lügendetektor werden eine Vielzahl körperliche Reaktionen auf dem Probanden gestellte Fragen aufgezeichnet. Anhand der Unterschiede bei den Reaktionen soll festgestellt werden können, ob der Proband auf eine Frage die Unwahrheit sagt oder nicht. Insbesondere beim Vergleichsfragentest werden dem Probanden drei Fragen gestellt, die das Beweisthema direkt betreffen (z.B. "Haben Sie Ihre Tochter geschlagen?"'). Die Reaktionen auf diese drei Fragen werden in Relation zu vier Vergleichsfragen gesetzt, die zu einer ähnlichen Thematik gestellt werden ("Finden Sie körperliche Strafen für Kinder in Ordnung?") . Sagt der Proband die Wahrheit, soll er angeblich auf die drei relevanten Fragen weniger stark reagieren als auf die Vergleichsfragen, da er auf die relevanten Fragen aus eigenem Wissen ohne Probleme antworten kann, während ihm die Vergleichsfragen emotionale Probleme bereiten. Sagt er nicht die Wahrheit, soll die Reaktion auf alle Fragen angeblich gleich stark sein. Schon in dieser methodische Ansatz zeigt, dass es einem geübten Probanden wenig Probleme machen wird, das Ergebnis zu manipulieren (Einzelheiten vergleiche hier).
Wie schon zuvor der BGH qualifizierte das Kammergericht den Lügendetektor als völlig ungeeignetes Beweismittel; mit ihm erzielten Ergebnisse hätten keinerlei Beweiswert, da eine erhebliche Gefahr der Fehlinterpretation der Testergebnisse bestehe und das so gewonnene Ergebnis für das Gericht nicht überprüfbar sei.
Die Entscheidung erging amüsanter Weise im Rahmen des Kostenrechts. Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und der Sachverständige hatte wesentliche ihm gestellte Fragen unter Verwendung eines Lügendetektors beantwortet. Schon das Amtsgericht qualifizierte sein Gutachten als untaugliches Beweismittel und stellte die für das Gutachten angefallenen Kosten der ansonsten kostenbelasteten Partei nicht in Rechnung. Das betrübte natürlich den Bezirksrevisor, dessen Beschwerde allerdings das Kammergericht mit der zitierten Entscheidung abbügelte. Sei es im Rahmen einer Beweisaufnahme zu einer unrichtigen Sachbehandlung gekommen und sei eindeutig gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden, könnten die Kosten nicht angesetzt werden, § 16 KostO.
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