Der vollschichtig arbeitende Vater bot an, das Kind auch unter der Woche regelmäßig zu sich zu nehmen (also Umgang mit ihm zu haben). Derweilen könne die Mutter ja arbeiten, und dann habe sie auch keinen Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung des Kindes mehr, weil sie selbst genug verdiene.
Dem erteilte der BGH eine Absage. Er stellte in seiner Entscheidung v. 30.03.2001. XII ZB 300/10 = FamRZ 2011, 789, Rz. 37 - sehr pauschal (!) - fest, wer vollschichtig erwerbspflichtig sei, könne den anderen kinderbetreuenden Partner an Werktagen nicht auf Dauer von der Betreuung gemeinsamer Kinder entlasten.
Die Entscheidung ist zweischneidig:
- Einerseits schafft der BGH die wünschenswerte Klarheit, die notwendig ist, um einem entsprechenden Winkelzug der unterhaltspflichtigen Vätern zu begegnen (von denen viele ihre Kinder ja doch nur wieder bei Dritten parken würden).
- Andererseits legt der BGH an dieser Stelle genau einen jener pauschalen Maßstäbe an, für die er seit Einführung des neuen Unterhaltsrechts die Oberlandesgerichte so heftig kritisiert.
Denn es sind durchaus Fälle denkbar, in denen der Unterhaltspflichtige Vater durch eigene Betreuung die unterhaltsberechtigten Mutter tatsächlich entlasten kann: Der BGH selbst hat erst neulich hierzu eine entsprechende Entscheidung ( XII ZR 20/09 vom 15.09.2010, dort Rz 28) gefällt, bei der die Entlastung deshalb möglich war, weil die Mutter Normalschicht, der Vater jedoch Wechselschicht arbeitete...
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