Die deutsche Antragstellerin hatte 2008 in der Türkei eine Scheinehe mit einem Türken geschlossen, um diesem den unbeschränkten Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Sie hatte sich hierfür einen Betrag von € 10.000,00 versprechen lassen. Der Türke zahlte nicht. Das Paar wohnte auch nie zusammen. Nun beantragte die Frau die Aufhebung der Ehe und begehrte hierfür Prozesskostenhilfe.
Der BGH - Beschluss vom 30.03.2011, Az.: XII ZB 212/09 - gewährte die Prozesskostenhilfe grundsätzlich, und zwar mit folgender Begründung:
Die deutsche Rechtsordnung sehe auch die zu ehefremden Zwecken geschlossene Ehe grundsätzlich als wirksam an. Man könne aus ihr nur durch eine Eheaufhebung oder eine Scheidung wieder heraus kommen. Wer eine Scheinehe eingehe, handele rechtsmissbräuchlich, nicht aber derjenige, der die Aufhebung oder Scheidung dieser Ehe verlange, auch wenn er die Scheinehe bewusst eingegangen sei. Es gehe nicht an, begüterten Personen den Ausweg aus einer solchen Ehe zu ermöglichen, während die arme Partei mangels Möglichkeit der Prozessfinanzierung an der Scheinehe festgehalten werde. (Bezugnahme auf BVerfG FamRZ 1984 1206).
Deshalb müsse grundsätzlich auch demjenigen, der in Bereicherungsabsicht eine Scheinehe eingegangen sei, Prozesskostenhilfe für das Eheaufhebungsverfahren gewährt werden.
Wer allerdings für die Eingehung einer solchen Ehe Geld bekommen habe, müsse von vorne herein Rücklagen aus diesem Betrag für das Eheanfechtungsverfahren bilden. Denn bei einer Scheinehe sei ein Eheaufhebungsverfahren regelmäßig absehbar. Trage die Antragstellerin vor, sie habe kein Geld erhalten, müsse sie dies glaubhaft machen, wobei das Gericht daran gegebenenfalls hohe Anforderungen stellen dürfe. In einer Konstellation wie dieser bestehe regelmäßig Veranlassung, die Darstellungen der Antrag stellenden Partei einer genaueren Überprüfung zu unterziehen.
Ferner habe das Gericht zu beachten, dass auch gegen den Schein-Ehemann für die Prozessführung ein Unterhaltsanspruch bzw. ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bestehe. Die Antragstellerin müsse genau darlegen, warum dieser Anspruch nicht durchsetzbar sei, bzw. warum der Ehemann nicht leistungsfähig sei.