Mit der Einführung des "Großen Familiengerichts" wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Familienrichter grundsätzlich für alle Streitigkeiten zwischen Eheleuten zuständig wird, die in irgendeinem Zusammenhang mit der Trennung oder Ehescheidung stehen. Insbesondere kam es ihm darauf an, vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Eheleuten insgesamt in die Hände des Familienrichters zu legen. Das hat zur Folge, dass nach § 266 I Nr. 5 FamFG beim Familienrichter jetzt auch Streitigkeiten landen, für die früher der Streitrichter oder das Landgericht zuständig waren.
Streitig war aber bisher, ob der Familienrichter nur dann zuständig sein soll, wenn zusätzlich ein gewisser zeitlicher Zusammenhang mit der Ehe existiert. Mit anderen Worten: Ein Teil der Lehre war der Ansicht, für Streitigkeiten, die nach § 266 I Nr. 5 FamFG eigentlich in die Hände des Familienrichters gehören, werde trotzdem irgendwann wieder das allgemeine Streitgericht zuständig, wenn die Scheidung der Ehe nur lange genug zurückliege.
Diese Frage hat das OLG Hamm in seiner Entscheidung 2 WF 208/10 vom 10.02.11 nun zu Gunsten der Zuständigkeit des Familienrichters geklärt. Dieser bleibt für Vermögensstreitigkeiten zwischen Eheleuten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung der Ehe zuständig, auch wenn die Scheidung schon sehr lange zurückliegt. Nur dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, Streitigkeiten, die im Sachzusammenhang zu Trennung und Scheidung einer Ehe stehen, beim Familienrichter zu konzentrieren.
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