Fünf Anrechte auf Altersversorgung hatten die Parteien. Und drei davon wurden im Scheidungsverfahren nach § 18 II VersAusglG nicht ausgeglichen. Trotzdem hat das OLG Stuttgart beim der Bestimmung des Gegenstandswerts nach § 50 FamGKG alle Fünfe mitgezählt.
Das Amtsgericht Heidenheim hatte nur zwei Anrechte beim Gegenstandswert berücksichtigt und das damit begründet, es müsse nach § 50 III FamGKG vom Regelwert nach unten abgewichen werden, wenn ein Ausgleich der Rechte nicht erfolge.
Dem widersprach das OLG Stuttgart, in seiner Entscheidung 11 WF 153/10 vom 16.11.2010 = BeckRS 2010, 28840. Denn auch für letztlich nicht ausgeglichene Anrechte seien Informationen bei den Versicherungsträgern einzuholen und vom Gericht und den Parteien zu überprüfen. Und darauf komme es an und nicht darauf, ob das Ergebnis dieser Überprüfung dann dazu führe, dass die Rechte nicht ausgeglichen werden.
Es bleibt daher beim Regel-Gegenstandswert, in diesem Falle also bei 50 % des dreifachen Monatsnetto der Parteien. Alle fünf Anrechte wurden berücksichtigt.
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