Nun sieht das österreichische Recht in § 168 ABGB zugunsten der nichtehelichen Mutter nur die Pflicht des Vaters zur Zahlung von
1. sei die materielle Rechtslage nach deutschem Recht zu beurteilen, und zwar gem. Haager Übereinkommen betreffend das Unterhaltsrecht, also HUÜ 73. Dieses sei auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn das Kind nichtehelich und der Vater Österreicher (und Österreich nicht Vertragsstaat!) seien.
2. erkenne jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 33 I EuGVVO die in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Urteile grundsätzlich an, und zwar ohne besonderes Anerkennungsverfahren, weil man unter zivilisierten Staaten den Urteilen der jeweils anderen Justiz vertraue. Nur wenn das Urteil insbes. gegen den ordre public des anderen Landes verstoße, vgl Art. 34 und 35 EuGVVO, sei etwas Anderes denkbar.
3. Das sei hier aber nicht der Fall, da auch das österreichische Recht grundsätzlich das Phänomen kenne, dass der nichteheliche Vater für die nichteheliche Mutter gerade stehen muss - und sei es auch nur für die Entbindung und die ersten 6 Wochen nach der Geburt.
4. Also könne eine Verurteilung erfolgen, denn die "Exekution" des Urteils sei durchaus möglich.
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© Foto Rolf Handke auf www.pixelio.de (es handelt sich meines Wissens nicht um einen österreichischen Gerichtsvollzieher - der übrigens dort "Exekutor" heißt ;-))