Freitag, 3. Dezember 2010

OLG Düsseldorf: Auch das Verschweigen nur geringfügiger Einkünfte kann zur Verwirkung des Unterhalts führen

33 Jahre war das Ehepaar verheiratet gewesen, und sie hatte doch nur insgesamt 810,00 € verschwiegen. Trotzdem kürzte ihr das OLG Düsseldorf den Unterhalt, denn das Gericht sah einen Verwirkungsgrund nach § 1579 BGB.
Der Entscheidung 8 UF 14/10  = FamRZ 2011, 225 (Ls.) des Gerichts lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem die unterhaltsberechtigte Ehefrau nach 33 Jahren Ehe schwer krebserkrankt war, deshalb aus dem Berufleben ausschied und neben dem Krankengeld vom Arbeitgeber für 5 Monate einen Zuschuss von mtl. 162,00 erhalten hatte. Diesen hatte sie ihrem Mann verschwiegen, und zwar auch auf ausdrückliche Nachfrage hin. Auch auf einen entsprechenden Sachvortrag des Mannes im Prozess hin gab sie das Zusatzeinkommen nicht an und ließ sogar auf der Basis ihres falschen Sachvortrag noch streitig verhandeln. Erst danach räumte sie den geringfügigen Zusatzverdienst ein.
Das OLG berücksichtigte die lange Ehedauer und die schwere Erkrankung einerseits und den versuchten Prozessbetrug andererseits und strich den Unterhalt nicht ganz, sondern kam nur zu einer Reduzierung.

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