Die Gleichung ist ganz einfach: Angemessener Lebensbedarf minus tatsächlich erzieltes oder erzielbares Einkommen = ehebedingter Nachteil. Das hat der BGH jetzt entschieden.
In seiner Entscheidung XII ZR 53/09 vom 20.10.2010 hielt er nochmals fest, dass die Grenze für eine Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB der angemessene Lebensbedarf bildet, also dasjenige Einkommen, dass der Unterhaltsberechtigte erzielen könnte, hätte er nicht geheiratet.
Ist sein derzeitiges Einkommen genau so hoch ( oder könnte es so hoch sein) oder ist es höher, dann hat er keinen ehebedingten Nachteil mehr, und der Unterhalt kann nach § 1578 b BGB gekürzt werden.
Ist sein Einkommen niedriger und kann er auch ein gleichwertiges Einkommen nicht erzielen, scheidet eine Befristung des nachehelichen Unterhalts regelmäßig aus. Der Unterhalt kann nur nach einer Übergangszeit auf den angemessenen Bedarf gekürzt werden.
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