Montag, 27. Dezember 2010

BGH: Verfahrensbeistand bekommt im Hauptsache- und im EA-Verfahren jeweils extra Gebühren

Wer als Verfahrensbeistand gem. § 158 FamFG, also als "Anwalt des Kindes" sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im EA-Verfahren beigeordnet ist, bekommt für jedes der Verfahren seine Gebührenpauschale separat. Eine Anrechnung findet nicht statt.  das hat der BGH  jetzt entschieden.
 In dem dem Beschluß vom 17.11.2010, Az.: XII ZB 478/10  = FamRZ 2011, 199 zu Grunde liegenden Fall hatte der Verfahrensbeistand mit den Eltern Gespräche geführt, eine schriftliche Stellungnahme gefertigt und diese Stellungnahme gleichlautend sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im EA-Verfahren eingereicht und schließlich auch an einem Anhörungstermin teilgenommen.Das Amtsgericht sprach den Verfahrensbeistand zwei Pauschalen gem. § 158 Fam FG zu. der Bezirksrevisor wollte nur eine Pauschale zahlen. Der BGH gab dem Verfahrensbeistand recht.Nach § 51 III S.1 FamFG sei das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein selbstständiges Verfahren, auch wenn parallel die Hauptsache anhängig sei. Folgerichtig müssten damit auch für das einstweilige Anordnungsverfahren gesonderte Gebühren nach § 158 FamFG anfallen. Anrechnungsvorschriften gebe es im Gesetz nicht. Daher seien beide Gebühren in voller Höhe auszuzahlen.
Überdies würde eine solche Anrechnung auch nicht dem Zweck des Gesetzes entsprechen. Der Gesetzgeber habe Kinder an einem effektiven Verfahrensbeistand zur Seite stellen wollen; dieser sei in daran gehindert, seine Aufgaben interessengerecht wahrzunehmen, wenn er nicht ordentlich entlohnt werde.
Schließlich müsse man bei der Auslegung des § 158 FamFG auch berücksichtigen, dass es von Verfassungs wegen geboten sei, eine aus auskömmliche Vergütung des Verfahrensbeistandes sicherzustellen.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):

Verfahrensbeistand bekommt im HS-und im EA-Verfahren je eine Pauschale - keine Anrechnung


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