Auch das OLG Hamm hat nun die für Hundebesitzer sehr wichtige Frage entschieden: Wie handhabt man nach der Trennung den Umgang mit dem "ehelichen Hund"? Und es hat festgestellt: Ein Umgangsrecht gibt es nicht.
In seiner Entscheidung vom 25.11.2010, Az. II-10 WF 240/10 (hier die Pressemeldung) stellte das OLG fest, dass einerseits die für Kinder geltenden Umgangsregeln nicht entsprechend anwendbar sind; denn diese sind vor allem auf das Wohl und Wehe der Kinder und nicht auf das emotionale Wohlergehen der Eltern zugeschnitten. Andererseits könne auch über die Regeln der Hausratsverteilung keine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung getroffen werden. Mithin gebe es keine Anspruchsgrundlage für das verlangte zeitlich begrenzte Nutzungsrecht.
Zu einem identischen Ergebnis war bereits das OLG Bamberg mit Beschluss vom 10.06.2003 [Aktenzeichen: 7 UF 103/03] gekommen.
Anderer Ansicht war das Amtsgericht Bad Mergentheim mit Beschluss vom 19.12.1996, Az. 1 F 143/95. Es sprach einen "Umgang" zweimal monatlich zu.
Siehe auch Unterhalt für den Familienhund
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