Dabei hat das Kind zwar keinen direkten Auskunftsanspruch gegen die neue Ehefrau des Vaters, kann aber vom Vater verlangen, dass dieser bei seiner Frau entsprechende Auskünfte einholt.
Dabei hat der BGH in seinem Urteil XII ZR 124/08 v. 02.06.2010 auch detaillierte Ausführungen zum Umfang des Auskunftsanspruchs gemacht:
Das Kind hat gegen den Vater den gleichen Anspruch, den dieser gegen seine Frau hat. Es kann immer dann Auskunft verlangen, wenn der Vater nicht leistungsfähig ist, jedoch gegen seine Frau Anspruch auf Familienunterhalt ("Taschengeld") hat und unter Einbeziehung dieses Taschengeldanspruchs leistungsfähig sein könnte.
Verlangt werden kann nicht nur eine "Information in groben Zügen". Die Ehefrau muss detailliert Auskunft geben, so wie § 1605 I 1 BGB es von Verwandten verlangt. Einen Beleganspruch analog § 1605 I BGB spricht der BGH jedoch nicht zu, auch keine Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung, weil eine solche Kontrollmöglichkeit "mit dem in einer Ehe herrschenden Vertrauen nicht zu vereinbaren" wäre. Und nachdem das Auskunftsrecht des Kindes gegen den Vater hier nicht weiter gehen kann als das des Vater gegen seine Frau, kann auch das Kind keine Belege verlangen.
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