Mittwoch, 29. Dezember 2010

Trennung - Wer muss den Hauskredit weiterzahlen? Der BGH stellt nochmals die Regeln klar.

Die Situation ist alltäglich: Sie hat sich um die Kinder gekümmert, und er war Hauptverdiener. Deshalb hat er auch den Hauskredit allein bedient. Nun trennt man sich, und es erhebt sich die Frage, ob sie sich nun an der Kredit-Rückzahlung beteiligen muss. Die hierfür geltenden Regeln hat der BGH in seiner Entscheidung XII ZR 10/09 vom 06.10.2010 noch einmal zusammengefasst:

Sind beide Eigentümer der Immobilie, müssen sie grundsätzlich den aufgenommenen Kredit als Gesamtschuldner nach § 426 I 1 BGB i.V.m. §§ 748, 755 BGB und damit im Zweifel jeweils hälftig tilgen.

Aus der konkreten Lebenssituation in die Ehe kann sich jedoch etwas anderes ergeben. Oft wird die Miteigentums-Gemeinschaft durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert. In der oben beschriebenen Situation kann eine "anderweitige Bestimmung" im Sinne von § 426 BGB in der ehelichen Aufgabenverteilung gesehen werden. Solange die Ehe funktioniert und die Aufgaben so verteilt werden, ist damit er verpflichtet, den Kredit allein abzuzahlen.

Scheitert die Ehe jedoch, besteht im Allgemeinen kein Anlass mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Nun gelten wieder die allgemeinen Regeln, nach denen beide Ehegatten hälftig für die Tilgung einstehen müssen.

Allerdings kann auch nach dem Scheitern der Ehe noch eine "anderweitige Bestimmung" getroffen sein, und zwar, wie der BGH ausführt, vor allem in den folgenden Fällen:
  • Zahlt einer die Schulden allein weiter und zieht die komplette Belastung bei der Berechnung des Unterhalts des anderen voll ab, muss sich der andere an der Tilgung nicht mehr beteiligen, weil er durch die Verringerung des Unterhalts insoweit bereits zur Kasse gebeten wird.
  • Zieht sie mit den Kindern aus und verbleibt er allein in der Wohnung und zahlt sie auch allein weiter, ergibt sich aus der insoweit getroffenen Nutzungsregelung, dass sie auch jetzt sich an der Tilgung nicht beteiligen muss.
Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):




Diesen Post zum Nachlesen und Ausdrucken als PDF herunterladen.

Fokus-Familienrecht gibt's Übrigens nicht nur als Blog, sondern auch als Fortbildungsveranstaltung gem. § 15 FAO. Näheres dazu und zum völlig neuen Konzept dieser Praktiker-Fortbildung erfahren Sie hier.