Mittwoch, 15. Dezember 2010

OLG München - Bei Betreuung des Zugewinnausgleichspflichtigen kein Arrestgrund f. Ausgleichsforderung

Die Ehe des Paars war bereits geschieden, und nur der Zugewinnausgleich stand noch an, wobei dem Grunde nach unstreitig war, dass sie von ihm Geld zu bekommen hatte. Nur um die Höhe stritten die Parteien noch, wobei die Gutachter sich gerade mit dem Wert dreier Grundstücke beschäftigten.
Das zog sich in die Länge. Irgendwann fing der Ehemann an, sein Vermögen wegzugeben, z.T. als Schenkung, z.T. als Darlehen an Verwandte, die nicht rückzahlungsfähig waren. Das Gericht ordnete Vermögensbetreuung an. Mehr als 1 Jahr später beantragte die Ehefrau zur Sicherung ihrer Zugewinnausgleichsforderung einen Arrest in das gesamte Vermögen des Mannes und bezog sich auf die geschehenen Verschwendungen.
Das OLG München Az.: 33 UF 1650/10 sah keinen Arrestgrund. Durch die angeordnete Betreuung sei sichergestellt, dass es zu weiteren zugewinnausgleichsschädlichen Vermögensweggaben nicht mehr komme. Ob - wie die Betreuerin vorgetragen hatte - sich das Vermögen inzwischen nicht weiter vermindert habe, sondern sogar wieder mehr geworden sei, darauf komme es nicht an. Die Betreuung als solche stelle ausreichend sicher, dass die zugewinnausgleichsberechtigte Ehefrau nicht weiter geschädigt werde.

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