Unter gewissen Umständen ist es möglich, im EA-Verfahren-Unterhalt den Gegenstandswert in der vollen Höhe des Hauptsache-Verfahrens festzusetzen. Dazu reicht es aber nicht, dass schon im EA-Verfahren der "volle" Unterhalt geltend gemacht wird. Das hat das OLG Stuttgart jetzt festgehalten.
Notwendig ist vielmehr, dass die Sache im EA-Verfahren vollständig erledigt wird. Das hat das OLG Düsseldorf erst neulich entschieden.
In dem vom OLG Stuttgart Az. 11 WF 133/10 = BeckRS 2010, 28838 zu entscheidenden Falle war das nicht der Fall. Es wurde nur eine vorläufige Regelung getroffen. Insbesondere blieb strittig, ob und in welchem Umfang der Antragstellerin erzielbare Einkünfte zuzurechnen waren. In diesem Falle blieb es also bei dem für das EA-verfahren normalerweise maßgeblichen geringeren Gegenstandswert.
Fokus-Familienrecht schnell-Info (zum Vergrößern anklicken):
Diesen Post zum Ausdrucken und Nachlesen als pdf herunterladen.