Der Ehemann starb nach Erlass des Scheidungsurteils, gegen das die Frau Berufung eingelegt hatte, weil sie mit den Ergebnissen beim Zugewinn, beim Versorgungsausgleich und bei der Hausratsverteilung nicht zufrieden war. Nun wollte sie nicht mehr nur den Versorgungsausgleich abwehren, sondern auch noch die Witwen-Rente "mitnehmen". Das ließ der BGH in seinem Beschluss vom 27.10.2010, Az. XII ZB 136/09 = FamRZ 2011, 31 nicht zu, da sie insoweit die Berufungsfrist versäumt hatte.
Die Frau hatte bei Einlegung der Berufung nicht klar gemacht, dass sie auch gegen den Scheidungsausspruch Rechtsmittel einlegen wollte und sich in der Berufungsbegründung nur mit Zugewinn, Versorgungsausgleich und Hausrat beschäftigt. Der BGH ging daher davon aus, dass sie den Scheidungsausspruch rechtskräftig werden lassen wollte. Erst nach Ablauf der Frist des §145 FamFG starb der Mann, und damit war nach Ansicht des BGH der Wechsel von der scheidungswilligen Ehefrau zur trauernden Witwe nicht mehr möglich.
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