Mit dieser Frage hat sich das OLG Celle zum Jahresende noch einmal auseinandergesetzt. Die Antragstellerin hatte die kompletten Mietnebenkosten und neben einer Kilometerpauschale für die Fahrten zum Arbeitsplatz auch noch die Kfz.-Versicherung als Abzugsposten anrechnen wollen. Dem widersprach das OLG.
In seiner Entscheidung 10 WF 362/10 vom 02.12.2010 = BeckRS 2010, 30725 führte das Gericht aus, dass neben der Kaltmiete zwar noch weitere Betriebskosten abzugsfähig seien, jedoch nur, soweit sie (egal ob Strom, Gas oder anderer Energieträger) für das Heizen aufgewendet werden. Andere Betriebskosten sind bereits durch die Leistungen für den Regelbedarf nach § 28 SGB XII abgedeckt und damit in der allgemeinen Pauschale enthalten.
Überdies gilt: Wer eine Kilometerpauschale für Fahrten zum Arbeitsplatz geltend macht, kann nicht nebenher noch die Autoversicherung abziehen, da diese in der Kilometerpauschale bereits enthalten ist.
Schließlich hielt das Gericht noch fest, dass aus seiner Sicht seit dem 01.08.2010 das Kindergeld nicht mehr als zusätzliches Einkommen gilt und deshalb bei der Ermittlung der PKH-Raten unberücksichtigt bleibt - wenigstens etwas Positives zum Jahresausklang :-)
Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil ( zum Vergrößern anklicken):
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