Donnerstag, 2. Dezember 2010

BGH: Unterhaltsschulden kann man beim Zugewinnausgleich vom Endvermögen abziehen

Der Beklagte war mit Unterhalt von insgesamt 1818,18 € im Rückstand, als die Klägerin die Scheidung einreichte. Bei der Berechnung seines Endvermögens für den Zugewinn zog er den rückständigen Unterhalt als Passiv-Posten von seinem Endvermögen ab - zu Recht, wie der BGH geurteilt hat.
In seiner Entscheidung XII ZR 10/09 vom 06.10.2010 hält er ausdrücklich - schon im Leitsatz - fest, ein am Bewertungsstichtag bestehender Unterhaltsrückstand sei als Passivposten im Endvermögen des Unterhaltsschuldners anzusetzen. Unterhaltsschulden seien nicht anders zu behandeln als alle anderen Schulden. Im Übrigen argumentiert der BGH - und das ist nicht ganz von der Hand zu weisen - dass, hätte der Schuldner den Unterhalt bereits bezahlt, sein Endvermögen durch die Zahlung um die gleiche Summe gemindert gewesen wäre. Das leuchtet ein.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil ( zum Vergrößern anklicken):


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