Freitag, 11. März 2011

EuGH: Wer in Deutschland kein Bleiberecht, aber ein Kind mit einem deutschen Partner hat, darf trotzdem bleiben.

"Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt", heißt es in § 4 StAG. Und das ist der Knackpunkt eines aktuellen Urteils des EuGH, das die deutsche Ausländerpolitik gehörig durcheinanderbringen könnte. Bekommt jemand ohne Bleiberecht mit einem deutschen Partner ein Kind, kann er ab jetzt nicht mehr abgeschoben werden, weil das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
Das hat der EuGH in seinem aktuellen Urteil vom 08.03.2011, Az.: C-34/09, BeckRS 2011, 80196 zwar für belgische Verhältnisse entschieden. Das Urteil ist aber auch auf deutsche Verhältnisse anwendbar.
Im Ausgangsfall hatten zwei kolumbianische Staatsbürger - Bürgerkriegsflüchtlinge, denen der belgische Staat kein Bleiberecht gewähren wollte - auf belgischem Boden ein Kind zur Welt gebracht. Nach belgischem Staatsangehörigkeitsrecht erwirbt jedes in Belgien geborene Kind die belgische Staatsangehörigkeit, auch wenn beide Eltern Ausländer sind.
In Deutschland erwirbt ein Kind nach § 4 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Eltern Deutscher ist. Ist der Vater Deutscher, muss er zuvor die Vaterschaft anerkennen.
Nach dem Urteil des EuGH hat das nun zur Folge, dass der Ausländer ohne Bleiberecht nicht mehr ausgewiesen werden kann, weil sein Kind eine EU-Staatsangehörigkeit - in unseren Beispielen die belgische oder deutsche - hat. Ein erzwungener Wegzug der Eltern oder eines Elternteils würde die Rechte des Kindes als EU-Bürger beeinträchtigen.



Im Klartext: Wer es als abgewiesener Asylsucher schafft, in Deutschland ein Kind zu zeugen, kann trotz abgelehntem Gesuch nicht mehr abgeschoben werden. 


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(C) Foto: dieter Schütz auf www.pixelio.de