Das Amtsgericht sprach der Ehefrau unbefristeten Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II BGB in Höhe vom Euro 502,00 zu. Der Ehemann begehrte Befristung nach § 1578 b BGB auf ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung und begründete dies damit, die Frau habe seinerzeit in der Ehe gegen seinen Willen ihren gesicherten Job aufgegeben.
Sie habe eine Abfindung von 70.000,00 DM kassiert und somit ihre Erwerbsnachteile selbst verschuldet. Überdies seien durch die gezahlte Abfindung die ehebedingten Nachteile auch kompensiert.
Der BGH stellte in seiner Entscheidung vom 16.02.2011, Az. XII ZR 108/09 zum Sachverhalt fest, dass die Frau nach der Aufgabe des Jobs den Löwenanteil der Haushaltsführung und der Kindererziehung übernommen hatte; die Abfindung wurde zur Tilgung eines gemeinsamen Hauskredits verwendet.
Da der Mann diese Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit im Anschluss an die Kündigung des Jobs weitere 13 Jahre geduldet habe, bevor er sich zur Scheidung entschloss, habe er diese Gestaltung akzeptiert. Damit seien die aus dieser Gestaltung resultierenden Erwerbsnachteile auch ehebedingt.
Da diese Erwerbsnachteile nach wie vor fortbestehen, kommt eine Befristung nicht infrage.
Etwas anderes könne - so der BGH - nur gelten, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Job ausschließlich aus Gründen aufgibt, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, etwa, weil er sich aufgrund eigenen persönlichen Entschlusses beruflich neu orientieren will, oder der Arbeitgeber betriebs- oder krankheitsbedingt kündigt. In in diesem Falle würde es an einem ehebedingten Nachteil fehlen, da dann der Erwerbsnachteil auch ohne die Ehe und die mit ihr verbundene Rollenverteilung eingetreten wäre.
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