Muss der PKH-Begehrende für Fahrten von und zum Arbeitsplatz seinen eigenen PKW benutzen, sind die im familienrechtlichen PKH/VKH-Verfahren anzuerkennenden Fahrtkosten den unterhaltsrechtlichen Leitlinien zu entnehmen. Das hat das OLG Schleswig jetzt entschieden.
Seinem Beschluss vom 25.01.2011, Az. 15 WF 322/10 = BeckRS 2011, 03295 lag ein Fall zugrunde, in dem das Amtsgericht die Antragstellerin auf eine Monatskarte und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen hatte, und das, obwohl glaubhaft dargelegt war, dass sie als Postzustellerin unregelmäßigen Dienst auch an Samstagen hat und daher oft nicht auf Busverbindungen zurückgreifen kann.
Das OLG hat die bei der VKH anzurechnenden Fahrtkosten nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien ermittelt, weil die Berechnung auf der Grundlage der Verordnung zu § 82 SGB XII nicht mehr der Realität entspreche. Es hat daher pro gefahrenen km 30 Cent verrechnet, daneben aber konsequenter Weise den Abzug von Finanzierungskosten für den PKW nicht mehr zugelassen. Dieser ist ja in der Kilometerpauschale der unterhaltsrechtlichen Leitlinien enthalten, vgl. Leitlinien 10.2.2.
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