Der Vater zahlte keinen Unterhalt und wurde wegen Unterhaltspflichtverletzung, § 170 StGB verurteilt. Später beantragte er Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung - und bekam sie wegen der Unterhaltspflichtverletzung für den rückständigen Unterhalt nicht.
Das Jugendamt war wegen des nicht gezahlten Unterhalts gem. UVG in Vorlage getreten und hatte beantragt, seine Regressforderung nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung auszunehmen. In seinem Beschluss vom 11.05.2010 - IX ZB 163/09 = BeckRS 2010, 14818 stellte der BGH sich auf den Standpunkt, dass rückständiger Unterhalt, wegen dem eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist, tatsächlich eineVerbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung darstellt mit der Folge, dass diese Forderung von der Restschuldbefreiung auszunehmen ist. Wer also meint, durch eine Insolvenz rückständigen Unterhalt abschütteln zu können, der irrt.
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