Laut LSG Bayern soll das gehen. Auf dessen Urteil vom 07.01.2011 – L 15 B 939/08 SF KO weist der Kollege Dr. Hans-Jochem Mayer im Beck-Blog ausdrücklich hin - nicht ohne es im Ergebnis in Zweifel zu ziehen.
Das Gericht hatte in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz terminiert und in diesem Termin auch gleich die Hauptsache mit verglichen. In der Hauptsache war aber weder terminiert noch ordnungsgemäß geladen worden. In dieser Situation tut man sich natürlich hart, von zwei Terminsgebühren und zwei Vergleichsgebühren auszugehen, was das LSG Bayern aber getan hat.
Besser wäre es gewesen - wie das auch häufig so gemacht wird -, in der Hauptsache Termin auf sofort zu bestimmen und dies unter Verzicht der Parteien auf Ladung. Dann gibt es mit dem Gebührenanfall keine Probleme.