...stellt sich wie so häufig die Sache etwas anders dar.
Zwischen den Eltern waren strikt feste Umgangszeiten vereinbart, jedoch auch die Möglichkeit, einen ausgefallenen Umgangstermin nachholen zu dürfen. Der Vater konnte aus beruflichen Gründen einen Umgangstermin nicht wahrnehmen, hatte einen Ausweichtermin für das darauffolgenden Wochenende bestimmt und dies dem Gericht und der Mutter 2 Monate vorher mitgeteilt.
Nun (also im Anschluss an diese Mitteilung) terminierte die Mutter den Kindergeburtstag ausgerechnet auf diesen Ausweichtermin, obwohl
- das Kind schon zwei Wochen vorher Geburtstag gehabt hatte
- und zuvor noch nie einen Kindergeburtstag veranstaltet hatte.
- Sie verschickte die Einladungen
- und stellte den Vater vor vollendete Tatsachen.
Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil ( zum Vergrößern Anklicken):
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