Mittwoch, 16. März 2011

Umgang wegen Kindergeburtstag verschoben - 100 € Ordnungsgeld

Auf den ersten Blick eine schreiende Ungerechtigkeit: Eine Mutter will mit ihrem Kind den Kindergeburtstag feiern, verschiebt den eigentlich auf diesen Tag terminierten Umgang des Kindes mit dem Vater - und kassiert dafür vom Gericht auf Antrag des Vaters ein Ordnungsgeld von 100 €. Also so was! Aber - wenn man etwas näher hinsieht...
...stellt sich wie so häufig die Sache etwas anders dar.
Zwischen den Eltern waren strikt feste Umgangszeiten vereinbart, jedoch auch die Möglichkeit, einen ausgefallenen Umgangstermin nachholen zu dürfen. Der Vater konnte aus beruflichen Gründen einen Umgangstermin nicht wahrnehmen, hatte einen Ausweichtermin für das darauffolgenden Wochenende bestimmt und dies dem Gericht und der Mutter 2 Monate vorher mitgeteilt.
Nun (also im Anschluss an diese Mitteilung) terminierte die Mutter den Kindergeburtstag ausgerechnet auf diesen Ausweichtermin, obwohl
  • das Kind schon zwei Wochen vorher Geburtstag gehabt hatte
  • und zuvor noch nie einen Kindergeburtstag veranstaltet hatte.
  • Sie verschickte die Einladungen
  • und stellte den Vater vor vollendete Tatsachen.
Das ließ das OLG Saarbrücken nicht durchgehen.  Mit seinem Beschluß vom 26.11.2010, 6 WF 118/10 verhängte es das Ordnungsgeld und führte zur Begründung aus, einerseits habe der Vater sich wegen seiner Verschiebung wirklich frühzeitig gemeldet. Andererseits sei das Verhalten der Mutter willkürlich gewesen. Da dem Kind dauernde, willkürlich vom Zaun gebrochene Streitereien der Eltern nicht gut täten, gehe das Ordnungsgeld auch in der Höhe von 100,00 € in Ordnung.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil ( zum Vergrößern Anklicken):


Diesen Post als pdf herunterladen.