Es sei grundsätzlich nicht angemessen, die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen, so der BGH in seiner Entscheidung vom 12.01.2011, Az. XII ZB 181/10 = FamRZ 2011, 554.
Nach § 42 StGB iVm § 459 a StPO könne der Bedürftige jedoch bei einer - auch im Lichte der von ihm verwirkten Strafe - nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung eine entsprechende Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbehörde erreichen. Damit sei sichergestellt, dass ihm der Zugang zu den Gerichten nicht versperrt wird.
Mit anderen Worten: Der Zur Geldstrafe Verurteilte muss sich um eine Streckung der Raten bemühen, um den anderweitigen Prozess finanzieren zu können;und das ist nicht ohne Logik: Sonst würde letztlich die Geldstrafe aus der Staatskasse finanziert.
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