Dienstag, 1. März 2011

BGH: Wer eine Geldstrafe in Raten zu zahlen hat, kann die Raten bei der Verfahrenskostenhilfe nicht abziehen

Wer Verfahrenskostenhilfe beantragt, kann regelmäßige Belastungen wie Darlehensraten von seinem Einkommen abziehen. Das gilt jedoch nach einer aktuellen Entscheidung des BGH nicht für Raten, die auf eine Geldstrafe gezahlt werden.
Es sei grundsätzlich nicht angemessen, die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen, so der BGH in seiner Entscheidung vom 12.01.2011, Az. XII ZB 181/10 = FamRZ 2011, 554.

Nach § 42 StGB iVm § 459 a StPO könne der Bedürftige jedoch bei einer - auch im Lichte der von ihm verwirkten Strafe - nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung eine entsprechende Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbehörde erreichen. Damit sei sichergestellt, dass ihm der Zugang zu den Gerichten nicht versperrt wird.

Mit anderen Worten: Der Zur Geldstrafe Verurteilte muss sich um eine Streckung der Raten bemühen, um den anderweitigen Prozess finanzieren zu können;und das ist nicht ohne Logik: Sonst würde letztlich die Geldstrafe aus der Staatskasse finanziert.

 Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Beschluss ( zum Vergrößern Anklicken):





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