Die Frage, wann ein Fax als zugegangen gilt, ist seit langem streitig. Nun hat auch das OLG Bremen den Faxbericht des Versenders als ausreichenden Zustellungsnachweis angesehen.
Das war noch vor einiger Zeit nicht selbstverständlich. Nach einer früheren Entscheidung des BGH zeigt der Faxbericht nämlich nur die Herstellung der Verbindung zwischen Sende- und Empfangsgerät an, kann aber nicht ausschließen, dass die Datenübermittlung eventuell an einer Unterbrechung oder Störungen im öffentlichen Netz gescheitert ist (so BGH, NJW 1995, 665). Folgt man dieser Rechtsprechung, hilft der Faxbericht des Versenders nicht weiter.
Jedoch haben in letzter Zeit das OLG Frankfurt und auch der BGH klargemacht, dass ein vorgelegter Sendebericht zugunsten des Zustellers einen Anscheinsbeweis erzeugt ( so der BGH) oder aber mindestens zu Lasten des Empfängers eine sekundäre Darlegungslast erzeugt, nach der er darzulegen hat, dass die Übermittlung des Faxes aus nachvollziehbaren technischen Gründen gescheitert ist( so das OLG Frankfurt).
Auch das OLG Bremen hält jetzt in seiner Entscheidung 3 U 41/10 vom 31.8.10 = FamRZ 2011, 233 die Vorlage eines Versenderberichts für einen ausreihenden Nachweis.
Diesen Post als pdf herunterladen.
(C) Foto: rundumkiel auf www.pixelio.de