Das könnte in einer Entscheidung, die wir erst neulich hier besprochen haben, tatsächlich der Fall sein. Das BVerfG hatte entschieden, dass im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens den Eltern nicht auferlegt werden darf, eine Psychotherapie zu absolvieren.
Hans-Otto Burschel weist im BeckBlog ausdrücklich darauf hin, dass hier möglicherweise ein Irrtum des BVerfG beim zugrunde liegenden Sachverhalt vorlag. Das OLG Frankfurt, dessen Entscheidung vom BVerfG kassiert wurde, hat nämlich inzwischen in FamRZ 2011, 452 klargestellt, dass es keine Therapie der Eltern, sondern die Fortführung einer Therapie des Kindes angeordnet hatte ( was nach § 1666 BGB unbedenklich möglich wäre).
Das wäre, wenn wahr, ein peinliches Mißverständnis!