Eltern haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur elterlichen Sorge. Und - wie das bei Pflichten so ist - man kann sie weder kündigen noch auf sie verzichten, betont das OLG Celle. Die " Sorgepflicht" und ihre Ausübung orientiert sich damit nicht am Willen der Eltern sondern am Wohl des Kindes.
Im vom OLG Celle mit Beschluss vom 31.08.2010, Az. 21 WF 251/10 = FamRZ 2011, 488 entschiedenen Fall war es so, dass der Vater seiner Pflicht zur Aufenthaltsbestimmung nicht nachkam und die Mutter der Pflicht nicht mehr nachkommen konnte. Die Mutter beantragte, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater zu übertragen, der sich dagegen wehrte. Das OLG nahm die Übertragung gegen den Willen des Vaters vor. Begründung: Allein der Umstand, dass sich ein Elternteil nicht freiwillig der Verantwortung für sein Kind stelle, bedeute noch nicht, dass die Betreuung des Kindes durch diesen Elternteil dem Wohl des Kindes nicht doch am besten entspreche.
Das OLG verwies das Amtsgericht auf das Hauptsacheverfahren; dort sei der Sachverhalt umfangreich zu klären. Gegebenenfalls müsse das Gericht dem unwilligen Elternteil seine Verantwortung deutlich bewusst machen.
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(c) Foto didi01 auf www.pixelio.de