Ein Drama, wie es das Leben schreibt: Max ist nichtehelich geboren; zuerst sitzt der Vater mehrjährig hinter schwedischen Gardinen; dann stirbt die Mutter; Max wird von der Oma betreut. Irgendwann nach dem Tode der Mutter beantragt der Vater die elterliche Sorge und bekommt sie auch - wenn auch stark eingeschränkt. Die Oma legt dagegen Beschwerde ein - und bekommt gesagt, dass sie dazu kein Recht hat. Und das meint auch der BGH.
Im Beschluss vom 02.02.2011, Az. XII ZB 241/09 = FamRZ 2011, 552 stellt er sich auf den Standpunkt, dass Großeltern in Sorgerechtssachen kein grundsätzliches Beschwerderecht haben. Schon nach altem Recht habe der Gesetzgeber in § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG Verwandte und Verschwägerte von der Beschwerde in Familiensachen bewußt ausgenommen, um den Kreis der Beschwerdeberechtigten überschaubar zu halten und um die formelle Rechtskraft von Sorgerechtsentscheidungen nicht zu gefährden ( BT-Drucks. 13/11035 S. 26 f.).
Großeltern seien daher nur beschwerdeberechtigt, wenn sie gem. § 20 FGG ( jetzt § 59 I FamFG) in eigenem Recht beeinträchtigt seien.
Die Stellung als Verwandter oder Verschwägerter begründe ein solches eigenes Recht nicht, auch nicht die Tatsache, dass die Großeltern hier besondere Verantwortung übernommen hätten; darasu ergäbe sich noch keine eigene Rechtsposition. Insbesondere hätten Großeltern kein "Elternrecht" aus Art. 6 II GG, vor allem keines, das einem Elternteil entgegengesetzt werden könnte. Etwas anderes gelte nur, wenn die Großeltern bereits als Vormund anstelle der Eltern in diese Rechtsposition eingerückt seien.
Der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte und bereits 1998 realisierte Ausschluss des allgemeinen Beschwerderechts Verwandter sei zu respektieren.
Im konkreten Einzelfall ergaben sich übrigens keine großartigen Auswirkungen: Das Gericht hatte das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht auf den Vater übertragen, sonder auf das Jugendamt und dieses hatte natürlich bestimmt, dass Max bei der Oma bleiben sollte...
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