Da haben wir zunächst das weiblich gleichgeschlechtliche Paar, das in erster Linie miteinander ein Kind möchte und hierfür lediglich biologische Hilfe, im Anschluss daran aber keinen Dritten im Bunde benötigt. Und dann haben wir den Samenspender, der von der Grundidee des Ganzen her lediglich am Anfang mittun und sich dann eigentlich aus dem Szenario verabschieden sollte.Und der sich häufig auch verabschieden will, das aber nicht so einfach kann, da sich aus seiner biologischen Vaterschaft auch rechtliche Verpflichtungen ergeben.
Häufig werden zur Ausgestaltung derlei komplizierter rechtlicher Dreierbeziehungen zwischen den Beteiligten Vereinbarungen getroffen. Und - leider: Sie sind alle in weiten Teilen unwirksam. Denn die sich aus der der Tatsache einer biologischen Elternschaft ergebenden Konsequenzen sind dem kautelarjuristischem Zugriff weitgehend entzogen, da nicht abdingbar:
- Besteht die biologische Mutter auf Anerkennung der Vaterschaft, kann sich der Vater dem nicht entziehen, ohne ein entsprechendes gerichtliches Verfahren zu riskieren: Schließlich IST er der Vater. Sobald aber die Vaterschaft festgestellt ist, hat das weitreichende Konsequenzen.
- Der Mutter steht zunächst Mutterunterhalt nach § 1615 l BGB zu. Diesem Anspruch kann die Einwendung aus § 1579 Nr. 2 BGB entgegengehalten werden, wenn die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft der Mutter noch besteht. Ansonsten bliebe § 1579 Nr. 7 BGB: Wer vorher verabredet, keinen Unterhalt zu wollen und ihn hinterher doch geltend macht, dem kann durchaus ein schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten zur Last gelegt werden. Erinnert sei hier an die alte Rechtsprechung zum "Unterschieben" eines Kindes, vgl. BGH NJW 1983, 451. Der hiesige Sachverhalt ist so weit nicht davon ab. Trotzdem bleibt die Sache schwierig; denn es braucht im Vorfeld eine klare und nachweisbare Vereinbarung zwischen den Parteien. Und auch dann ist das alles noch nicht wasserfest. Wird die Mutter ohne Unterhalt zum Sozialfall, wird sich sicher die Frage stellen, ob die Vereinbarung nicht - da zu Lasten der Sozialhilfe getroffen - nichtig und die Sache doch ganz anders zu beurteilen ist.
- Ferner hat das Kind Anspruch auf Kindesunterhalt. Auch hierzu können die Eltern keine Vereinbarung treffen; es wäre ein Vertrag zu Lasten Dritter.Es bleibt nur die übliche Freistellungsvereinbarung zwischen den Elternteilen, die jedoch den Anspruch des Kindes grundsätzlich unberührt lässt. Und was ist, wenn der Regressanspruch des Vaters der Mutter gegenüber mangels Masse nicht greift? Dann hat es mit der Samenspende eben gerade nicht sein Bewenden - weitere Leistungen werden ( auf lange Zeit) erbracht werden müssen.
- Und der Vater - hat u.U. Anspruch darauf, an der elterlichen Sorge mit beteiligt zu werden, vgl. die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG - etwas, was der Mutter und ihrer Lebensgefährtin so gar nicht zur Nase stehen dürfte.Vereinbarungen zum Sorgerecht können zwar, ebenso wie zum Umgang ,getroffen werden, haben aber, wenn ein Gericht die Sachlage anders einschätzt als die Parteien, oft eine sehr kurze Lebensdauer.
- Und - genauso unangenehm: Der Vater hat ein Recht auf Umgang. Auch hier wird es mit einem vertraglichen Ausschluss problematisch, wenn sich der Vater auf die Hinterfüße stellt. Nicht wenige Gerichte, werden auch bei der gegebenen Lebenskonstellation dar Meinung sein, der Umgang mit dem Vater sei förderlich fürs Kind.
Weitere Links zum Thema:
Umgangsrecht des homosexuellen Samenspenders - zugleich Besprechung von OLG Celle, Urteil v. 30.10.2009, 21 UF 151/09 - im BeckBlog
„Ich will ein Baby ohne Mann“ - Mein Papi, der Samenspender - auf Focus-Online
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