Samstag, 7. August 2010

Bundesverfassungsgericht stärkt Sorgerecht nichtehelicher Väter

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 21.07.2010, Az. 1 BvR 420/09 (hier die Pressemitteilung des Gerichts) die §§ 1626a I 1 und 1672 I BGB in ihrer derzeitigen Form für verfassungwidrig erklärt. Ähnlich wie schon der  Europäische Gerichtshof für die Menschenrechte (Urteil vom 03.12.2009, Az.: 22028/04 - Zaunegger ./. Deutschland) hat er sich auf den Standpunkt gestellt, dass es nicht angeht, die Teilhabe des nichtehelichen Vaters an der elterlichen Sorge für das Kind von der Zustimmung der Mutter abhängig zu machen, ohne die gerichtliche Überprüfung der Mutter-Entscheidung zuzulassen.


Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber ist § 1626a BGB nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon den Eltern gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber ist § 1672 BGB nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elterneils die elterliche Sorge oder einen Teil davon überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Für die Zukunft habe der Gesetzgeber mehrere Optionen. Er könne eine Regelung dahingehend treffen, dass dem Vater nach Feststellung der Vaterschaft auf seinen Antrag hin die Sorge zugesprochen werde. Ebenso sei es aber auch denkbar, dass der Vater mit Feststellung der Vaterschaft automatisch sorgeberechtigt werde und die Mutter dann ein Einspruchsrecht habe. Beide Regelungen seien verfassungskonform. Eine Sorgeberechtigung vor Vaterschaftsfeststellung komme nicht in Frage, da das Kind ab seiner Geburt eine Person brauche, die für es rechtsverbindlich handeln könne, die Mutter aber bis zur Vaterschaftsfeststellung die einzige sichere Bezugsperson sei, die das Kind bei seiner Geburt vorfinde. Überdies stehe nicht fest, dass der Vater gewillt und in der Lage sei, zusammen mit der Mutter die Sorge zu tragen.

Quick-Info zum Urteil (zum Vergrößern anklicken)

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