Wer eine Frist wahren will, versendet häufig einen Schriftsatz per Telefax. Das ist Anwalts-Alltag. Der Zugang eines Faxes ist jedoch nicht einfach zu beweisen. Allein die Vorlage eines Sendeberichts mit "OK"-Vermerk erbringt noch keinen Anscheinsbeweis dafür. Er zeigt nämlich nur die Herstellung der Verbindung zwischen Sende- und Empfangsgerät an, kann aber nicht ausschließen, dass die Datenübermittlung eventuell an einer Unterbrechung oder Störungen im öffentlichen Netz gescheitert ist (so BGH, NJW 1995, 665).
Das OLG Frankfurt hat jetzt mit Urteil vom 05.03.2010, Az.: 19 U 213/09 die Darlegungslast für den Fax-Nutzer erheblich erleichtert.
Nach wie vor begründe der Sendeberichts keinen Anscheinsbeweis, jedoch einen Beweis dafür, dass die Verbindung mit der Gegenstelle zustandegekommen sei. Deshalb könne generell davon ausgegangen werden, dass die Faxübertragung im Speicher des empfangenden Gerätes - sofern vorhanden - angekommen sei. Nun treffe den Empfänger eine sekundäre Darlegungslast (hierzu im einzelnen Zöller, § 284, Rz. 34 ) dahingehend, welches Gerät er als Fax betreibe, ob es das Dokument gespeichert habe und inwieweit er ein Empfangsjournal führe.
Das bedeutet nichts weniger, als dass eine Faxerklärung dem Empfänger nun bereits zugegangen ist (§ 130 I 1 BGB), wenn das Empfänger-Fax sie abgespeichert hat. Der Ausdruck ist für den Empfang nicht mehr, wie früher notwendig.
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