Biologisch etwas neben der Sache, aber durchaus im Sinne moderner Gleichberechtigung hat der EuGH auch Vätern das Recht auf "Still-Urlaub" gewährt. In Deutschland gibt es dazu die Regelungen im BEEG - Gesetz zur Regelung von Elterngeld und Elternzeit.§ 1 BEEG sieht - ganz im Sinne der Rechtsansicht des EuGH auch vor, dass geschlechts- und beschäftigungsunabhängig Väter und Mütter Anspruch auf Erziehungszeit haben.
Anders ist das bislang in Spanien geregelt, wo ein abhängig beschäftigter Vater nach dem Gesetz nur dann "Still-Urlaub" bekam, wenn auch seine Frau abhängig beschäftigt war. War sie Unternehmerin oder freiberuflich tätig, war dem abhängig tätigen Mann der Weg zur "Stillzeit" versperrt - warum auch immer.
Der EuGH hat diese Regelung in seinem Urteil vom 30. September 2010, Az.: C‑104/09 als "geschlechterdiskriminierend" bezeichnet und ausgeführt:
"Mütter, die eine abhängige Erwerbstätigkeit ausüben, haben stets Anspruch auf den sogenannten „Stillurlaub“, während Väter, die eine abhängige Erwerbstätigkeit ausüben, diesen Anspruch nur dann haben, wenn die Mutter ihres Kindes ebenfalls eine solche Erwerbstätigkeit ausübt. Die Eigenschaft als Elternteil reicht also für männliche Arbeitnehmer nicht aus, um diesen Urlaub in Anspruch nehmen zu können, wohl aber für weibliche Arbeitnehmer. Männliche und weibliche Arbeitnehmer, die Vater bzw. Mutter von Kleinkindern sind, befinden sich im Hinblick auf die für sie möglicherweise bestehende Notwendigkeit, ihre tägliche Arbeitszeit zu verringern, um sich um dieses Kind kümmern zu können, in einer vergleichbaren Lage." Die Gewährung des sogenannten „Stillurlaubs“ habe sich in der Rechtsentwicklung von der biologischen Tatsache des Stillens gelöst. Daher müsse dieser Urlaub jedem Elternteil geschlechts- und beschäftigungsunabhängig zustehen.
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(C) Foto: melti auf www.pixelio.de