Seit Einführung des FamFG werden wir überschwemmt mit Rechtsmittelbelehrungen, denn jeder Beschluss muss nach § 39 FamFG mit einer solchen versehen sein. Verlassen sollte man sich jedoch auf solche Belehrungen nicht.
Das hat das OLG Koblenz in seiner Entscheidung 13 UF 159/10 v. 26.03.2010 = FamRZ 2011, 232 ausdrücklich klargestellt. In der Rechtsmittelbelehrung in einer Familienstreitsache nach §§ 111 ff. FamFG war ausgeführt, dass die Beschwerde begründet werden "solle" - und nicht, wie es richtig gewesen wäre begründet werden "muss", § 117 I, II, § 112 Nr. 1 FamFG. Darauf hatte sich der Anwalt des Beschwerdeführers verlassen und die Beschwerde innerhalb der Frist des § 117 I S. 3 FamFG nicht begründet.
Das OLG lehnte eine Wiedereinsetzung ab. Von einem Rechtsanwalt könne die Kenntnis des Rechtsmittelsystems erwartet werden und damit auch, dass er trotz falscher Rechtsmittelbelehrung das Richtig tue. Zwar sehe § 17 FamFG die Wiedereinsetzung für den Fall des unverschuldeten Fristversäumnis vor, wobei vermutet werden, dass den Säumigen keine Schulden trifft, wenn die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft ist. Nach § 113 FamFG ist § 17 FamFG auf Ehesachen und Familienstreitsachen nicht anwendbar. Stattdessen gelten die Regeln der ZPO, und diese gehen von der grundlegenden Kenntnis des Anwalts vom Rechtsmittelsystem aus.
Im Übrigen zieht das OLG die Anwendung des § 17 FamFG generell in Fällen in Zweifel, in denen der Säumige anwaltschaftlich vertreten ist. Eine Wiedereinsetzung sei zwar bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung generell zu gewähren. Das gelte aber nicht, wenn der Säumige einer Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung nicht bedürfe, und das sei immer dann der Fall, wenn er anwaltschaftlich vertreten sei - ein wenig bedenklich.
Generell sollte man sich also auf Rechtsmittelbelehrungen vom Gericht nicht mehr verlassen. Selbst ist der Anwalt!
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