Eigentlich steht es direkt im Gesetz - trotzdem sah der BGH Anlass die neue Rechtslage betreffend die Verteilung von Hausrat bei der Scheidung durch Urteil noch einmal ausdrücklich klar zu stellen: In die Hausratsverteilung gehören nur Gegenstände, die beiden Eheleuten gemeinsam gehören. Alle anderen fallen in den Zugewinnausgleich.
Während nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Hausratsverordnung gem § 9 ein Ehegatte auch die Zuweisung von Gegenständen fordern konnte, die im Alleineigentum des anderen standen, sieht der neue § 1568 b BGB das Hausrats-Verteilungsverfahren nur noch für Hausrat vor, der im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten steht. Das hat der BGH unter Hinweis auf den Gesetzestext in seinem Urteil vom 17.11.2010 Az.: XII ZR 170/09 ausdrücklich festgehalten.
Der Gesetzgeber hatte die alte- noch vom NS-Regime für Kriegszeiten verfasste und dann "einfach übrig gebliebene" - Regelung der Hausratsverordnung für nicht mehr zeitgemäß gehalten. Sie stellte einen zu starken Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsrecht dar vgl. BT-Drucks 16/10798, S. 12.
Damit gibt es jetzt nur noch für gemeinsame Hausratsgegenstände ein Hausratsverfahren, wobei allerdings auch die - widerlegbare - Vermutung besteht, dass während der Ehe angeschaffte Gegenstände beiden Ehegatten gemeinsam gehören, § 1568b II BGB.
Alle Gegenstände im Alleineigentum, also auch Hausratsgegenstände unterfallen nicht mehr den Hausrats- sondern dem Zugewinnausgleichsverfahren. Auch das hat der BGH noch einmal ausdrücklich so festgehalten.
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