Eine häufige Konstellation: Der Mann beantragt die Scheidung und zahlt zwei Gerichtsgebühren ein. Die Frau erhält Verfahrenskostenhilfe und ist somit gerichtskostenfrei, § 76 FamFG i.V.m. § 122 I 1 ZPO.
Nach erfolgter Scheidung will der Mann im Wege des Ausgleichs der Gerichtskosten die Hälfte seines eingezahlten Vorschusses von seiner Frau wiederhaben. Dem widerspricht das OLG Stuttgart.
In seiner Entscheidung vom 07.02.2011 - 8 WF 7/11 stellt es fest, dass die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe die Durchführung des Gerichtskostenausgleichs ausschließt. Stattdessen könne der Antragsteller die ihm eigentlichen von seiner geschiedenen Frau zustehenden Gerichtskosten von der Staatskasse fordern. Dies hat so auch schon BVerfG NJW 1999, 3186 = FamRZ 2000, 474 entschieden:
"Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ein unbemittelter Kläger in keinem Fall Gerichtskosten zahlen muß, weder an die Staatskasse (§ 122 ZPO) noch an den Prozeßgegner, weil dieser wegen der einstweiligen Befreiung von Gerichtskosten bis zur gerichtlichen Kostenentscheidung (§ 122 II ZPO) keinen Erstattungsanspruch nach § 123 ZPO gegen ihn hat, ein mittelloser unterlegener Beklagter hingegen dem obsiegenden Kläger gegenüber zur Erstattung der bis zur Kostenentscheidung von diesem vorauslagten Gerichtskosten verpflichtet ist."
§ 2 V S. 2 GKG sei so auszulegen, dass der einzahlende Anspruchsteller einen Rückerstatungsanspruch gegen die Staatskasse habe. § 2 III FamGKG hat den identischen Wortlaut; daher muss die Auslegung auch für die aktuelle Rechtslage gelten.
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