Ein Verfahren muss fair ablaufen. Das meint auch das OLG Celle, dass sich im letzten Jahr - entgegen der aktuellen Rechtsprechung des BGH - durch seine restriktiven Entscheidungen zur Beiordnung von Anwälten nach § 78 II FamFG ausgezeichnet hatte. Es hat die Beiordnung eines Anwalts in einem Verfahren angeordnet, in dem sie seines Erachtens eigentlich nicht nowendig gewesen wäre.
Entgegen § 78 II FamFG muss nach der Entscheidung des OLG Celle vom 18.02.2011, Az. 10 WF 53/11 = BeckRS 2011,04031 ein Anwalt beigeordnet werden, wenn das Gericht einen ordnungsgemäßen und mit vollständigen Anlagen versehenen Verfahrenskostenhilfe-Antrag vorliegen, über diesen aber bis zum Termin noch nicht entschieden hatte. In diesem Falle gebietet nach der Ansicht des OLG es die Fairness, die Beiordnung nicht mehr zu verweigern, auch wenn ihre Voraussetzungen eigentlich nicht vorliegen. Denn der Antragsteller hat sich offensichtlich darauf verlassen, dass ihm der Anwalt beigeordnet wird. Und deshalb ist er auch mit Anwalt zum Termin erschienen. Würde man in dieser Situation die Beiordnung verweigern, wäre der Antragsteller praktisch ins offene Messer gelaufen, weil das Gericht ihn nicht spätestens mit der Terminsladung auf Bedenken hinsichtlich der Beiordnung aufmerksam gemacht hat - und das darf nicht sein.
Diese Entscheiduntg lindert die schlimmsten Folgen der im Wesentlichen fiskalisch ausgerichteten Rechtsprechung des OLG Celle und einiger anderer OLG, die zur Schonung der Staatskasse in den Fällen des § 78 II FamFG zwar Verfahrenskostenhilfe gewähren, Anwälte aber nur noch in Ausnahmefällen beiordnen. Dass diese Rechtsprechung so extrem, wie sie gehandhabt wird, nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip übereinstimmt, hat der BGH bereits entschieden. Trotzdem hat das OLG Celle auch in der vorliegenden Entscheidung wieder signalisiert, an ihr im Wesentlichen festhalten zu wollen.
Fokus-Familienrecht Schnell-Info zur Entscheidung (Zum Vergrößern anklicken):
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