Darauf weist der Kollege Dr. Hans-Jochem Mayer im Beck-Blog heute zu Recht hin. Die bewährte Methode, weitere Verfahrenskosten zu sparen, in dem er Beklagte einen Teil der Forderung anerkannt und der Kläger im Gegenzug die Klage hinsichtlich des nich anerkannten Teils zurücknimmt, funktioniert also nicht. Denn dann hat man sich ja logischerweise auf die Kombination aus Teilrücknahme und Teilanerkenntnis geeinigt.
Wenn man also so etwas macht, kann man nicht sicher sein, die Gebühr nach 1003 tatsächlich gespart zu haben. Beantragt der Gegner deren Festsetzung, dann könnte er Recht bekommen, so jedenfalls OLG Stuttgart im Beschluss vom 10. 02. 2011 - 8 W 4 /11.