Ein häufiges Problem: Man beantragt für den Mandanten Verfahrenskostenhilfe, aber die dafür notwendigen Unterlagen kommen nicht bei. Schließlich weisst das Gericht den Antrag ab. Der Mandant, nunmehr mit einer Vorschussrechnung konfrontiert, bringt jetzt blitzartig die nötigen Dokumente, und im Rahmen der Beschwerde soll nun alles gerichtet werden. Hier zeigten sich viele Obergerichte in letzter Zeit hartleibig.
Wer insbesondere in der ersten Instanz nicht wenigstens die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigebracht hatte, der hatte verspielt und bekam auch in zweiter Instanz keine VKH.
Das OLG Oldenburg ist hier milder: Mit Beschluss vom 21.12.2010, Az.: 13 WF 158/10 hat es entschieden, dass Angaben des Antragstellers im Verfahrenskostenhilfe- oder Prozesskostenhilfeverfahren zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die erst im Beschwerdeverfahren erfolgen, grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen sind, wenn dem Antragsteller die Angaben auch schon in der Vorinstanz möglich gewesen wären. Denn nach § 76 II FamFG iVm §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO kann jede Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Und um solche handelt es sich bei nachträglich vorgelegten Unterlagen. Reparatur des Mandanten-Versäumnisses ist also möglich.
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