Und das gilt auch - so das OLG in seiner Entscheidung vom 04.11.2010, Az. 7 WF 872/10 = BeckRS 2010, 27873- wenn der Unterhalt gar nicht Gegenstand des Verfahrens ist, für das PKH/VKH beantragt wurde. Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein Wohnungs-Zuweisungsverfahren, das der Unterhaltsberechtigte dafür nutzen wollte, an die Daten des Pflichtigen heranzukommen. Er beantragte, ihm die PKH-Unterlagen des Pflichtigen zukommen zu lassen und bezog sich auf § 117 II ZPO. Der Pflichtigte wehrte sich mit dem Argument, es verstoße gegen sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn die Daten dem Berechtigten in einem anderen Verfahren als einem Unterhaltsverfahren bekannt gegeben würden.
Das akzeptierte das OLG nicht. Der Berechtigte habe einen Auskunftsanspruch, hier konkret aus § 1361 IV 4 BGB. Grundsätzlich könne er jederzeit Auskunft vom Verpflichteten verlangen, und dieser müsse sie dann auch erteilen. Dann sei das Ergebnis das Gleiche. Und damit sei auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht berührt.
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
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