Das hat das OLG Düsseldorf jetzt entschieden. Soweit das unterhaltspflichtige Kind Kosten für die Besuchsfahrten zum im Heim lebenden Elternteil aufwendet, findet gar kein Anspruchsübergang gem. § 94 I 1 SGB XII auf den Sozialversicherungsträger statt.
In dem vom OLG in seiner Entscheidung vom 27.01.2011, Az. II-7 UF 99/10 = BeckRS 2011, 03339 zu beurteilenden Sachverhalt lagen die Voraussetzungen für einen Forderungsübergang nach § 94 I 1 SGB XII zwar an sich vor. Das Gericht wandte hier aber § 94 III S. 1 Nr. 2 SGB XII an.
Danach geht ein Anspruch auf Unterhalt auf den Sozialversicherungsträger nicht über, wenn der Übergang eine unbillige Härte darstellen würde. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff umfasst laut OLG Düsseldorf auch Sachverhalte, in denen durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt werden, z.B. Belange betreffend die Beziehungen innerhalb der Familie, "so wie dies auch in § 16 SGB XII seinen gesetzlich geregelten Ausdruck findet" ( Hinweis auf BGH XII ZR 148/09 vom 15.09.2010 = FamRZ 2010, 1888). Würde der Anspruchsübergang dazu führen, dass die unterhaltspflichtige Tochter ihre wöchentlichen Besuche bei der Mutter einschränken müsste, weil wegen der Zahlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger nun nicht mehr genug Geld für die Besuche da sei, würden familiäre Belange nachhaltig berührt. Regelmäßige Besuche der Kinder seien als Kontakte zur Außenwelt und als familiäre Kontakte schützenswert. Auch das Kind habe ein schützenswertes Anliegen, wenn es sein Elternteil besuchen wolle. Daher scheide der Anspruchsübergang nach § 94 III S. 1 Nr. 2 SGB XII aus.
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