Donnerstag, 17. Februar 2011

Mann schwärzt Frau bei ihrem Chef wegen einer "Büro-Affäre" an - OLG Brandenburg: "Wahrnehmung berechtigter Interessen" - kein Unterhaltsausschluss nach § 1579 Nr. 5 BGB

Der Ehemann hatte an die Arbeitgeberin der Ehefrau geschrieben und um Versetzung seiner Ehefrau in eine andere Abteilung gebeten, weil diese "eine außereheliche Beziehung mit einem ihrer Kollegen aufgenommen hat". Nach Ansicht des OLG Brandenburg verwirkte der Mann dadurch einen Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 5 BGB nicht, sondern nahm vielmehr "berechtigte Interessen wahr".
Das mit der Büro-Affäre stimmte nämlich, und letztlich ging die Ehe dann auch in die Brüche. Der minderverdienende Ehemann forderte nun Unterhalt von seiner Frau. Diese stellte sich auf den Standpunkt, der Mann habe einen rechnerisch etwa doch bestehenden Unterhaltsanspruch verwirkt, weil er sie durch sein Schreiben an ihre Vorgesetzte angeschwärzt habe. Sein Versetzungsverlangen sei mit der Gefahr negativer Auswirkungen für ihr Beschäftigungsverhältnis verbunden gewesen.
Das OLG Brandenburg ( Az. 10 UF 132/09 = FamRZ 2011, 226 (Ls.)) war anderer Ansicht: Das Schreiben stelle kein mutwilliges Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen der Unterhaltspflichtigen dar. Es sei schon zweifelhaft, ob die Vermögensinteressen der Antragstellerin überhaupt berührt wurden. Denn eine Büro-Affäre sei kein Grund für den Arbeitgeber, etwa die Bezüge der Frau herabzusetzen. Tatsächlich sei die Frau auch nur zum Chefgespräch vorgeladen worden, und das habe keine nachteiligen Folgen gehabt. Das Schreiben wurde zu einem  Zeitpunkt verfasst, in dem die Parteien noch nicht getrennt gelebt haben. "Es stellt sich damit als Wahrnehmung berechtigter Interessen durch den Antragsgegner dar, der versucht hat, seine Ehe zu retten. Eine Anwendung von § 1579 Nr. 5 BGB scheidet daher aus."

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