"Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfachreich oder schwierig war". heißt es ausdrücklich im Text des VV-RVG 2300. Und doch geht der BGH nun über diese Grenze hinaus. Darauf weist der Kollege Dr. Hans-Jochem Mayer im Beck-Blog ausdrücklich hin.
In seinem Urteil vom 13.01.2011 - IX ZR 110/10 hat der BGH eine 1,5 Gebühr akzeptiert, dies mit der folgenden Begründung:
In durchschnittlichen Rechtssachen fällt dieGeschäftsgebühr in Höhe von 1,3 als Regelgebühr an. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte des Klägers war jedenfalls durchschnittlich aufwändig. Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht. Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.
Mayer kommentiert dies ebenso trocken wie richtig: "Die Kappungsgrenze von 1,3 bei der Geschäftsgebühr wird weitgehend an Bedeutung verlieren".