Der Vater des viereinhalbjährigen Kindes hatte alle zwei Wochen von Samstagmorgen bis Sonntagabend, an jedem zweiten Feiertag und während der Schulferien Umgang mit dem Kind. Daneben wollten die Großeltern väterlicherseits zusätzlich noch einmal Umgang in jeder Woche für zwei Tage haben.
Das OLG Hamm 8 WF 27/11 = Beck RS 2011, 06401 = NJW Spezial 2011, 230 stellte fest, dass sich die jeweiligen Großeltern sehr stark in die elterlichen Auseinandersetzungen um den Kindesumgang eingeschaltet hatten und dass das väterliche Umgangsrecht zum guten Teil bereits von der Großmutter ausgeübt wurde.
Grundsätzlich haben Großeltern zwar nach § 1685 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, dieser Umgang muss jedoch dem Wohl des Kindes dienen. Dafür gibt es zunächst eine gesetzliche Vermutung, § 1626 Abs. 3 BGB, die das OLG Hamm im vorliegenden Fall jedoch widerlegt sah. Denn das Kind war bereits durch den Aufenthaltswechsel und durch den Papa-Umgang stark verunsichert. Das OLG Hamm kam zu dem Ergebnis, dass ein zusätzlicher Großeltern-Unterhalt dem Kind eher schaden als nützen würde. Die Großeltern hätten während des Umgangs des Vaters ausreichend Gelegenheit selbst Umgang mit dem Kind zu pflegen.
Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg (Neue Juristische Online-Zeitung 2011, S. 2) ist die Gewährung des Großelternumgangs überdies davon abhängig, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils respektieren.
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